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Foto oben: Der Weiher in der Grube – ökologisch wertvoll und immer wieder schön. Doch auch er soll verschwinden und ist bereits aus dem neuesten Gewässerraumplan der Stadt Bern getilgt (Foto © Martina Späni)

Juristisch gegen die Planung

Bern bleibt grün interveniert juristisch gegen das Deponievorhaben im Rehhag. Die Umsetzung der Planung Rehhag würde nicht nur massiv in einen schützenswerten Lebensraum eingreifen, sondern auch in ein inventarisiertes Schutzgebiet von nationaler Bedeutung. Welches sind unsere Argumente gegen die Planung und welches unsere Forderungen?
→ Chronologie der Ereignisse 1980–2024

Einsprache!

Gegen die Überbauungsordnung Rehhag legte der Verein Bern bleibt grün am 27. April 2017 Einsprache bei der Stadt Bern ein. Alle Anträge zielten darauf ab, dass die Auffüllung der Grube nicht zu bewilligen sei und der Naturraum geschützt und gepflegt werde.

Die Einspracheverhandlungen vom 9. Juni 2017 mit der Stadt verliefen ergebnislos. Und nachdem das kantonale Amt für Gemeinden und Raumplanung AGR am 26. September 2019 seinen Gesamtentscheid zum Projekt bekannt gegeben hatte – die Planung wurde genehmigt und die Einsprache als unbegründet abgewiesen –, gelangte der Verein im Oktober 2019 mit einer Beschwerde an die kantonale Direktion für Inneres und Justiz. Das Beschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Das ENHK-Gutachten

Für die Beurteilung des Schweregrads des drohenden Eingriffs in das Schutzobjekt von nationaler Bedeutung verlangte der Verein Bern bleibt grün die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ENHK. Im hängigen Beschwerdeverfahren wurde diesem Antrag nun stattgegeben. Das Gutachten liegt seit Dezember 2021 vor und stützt die Auffassung und Anträge von Bern bleibt grün im Ergebnis vollumfänglich. So sei die Grube zu schützen und zu pflegen.

→ Wer ist die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission?

Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) ist eine unabhängige ausserparlamentarische Kommission des Bundes mit 15 Mitgliedern. Die Kommission hat den Auftrag, den Bundesrat und das zuständige Departement in grundsätzlichen Fragen des Natur- und Heimatschutzes zu beraten. Sie verfasst Gutachten und Stellungnahmen zuhanden von Behörden und Gerichten in den vom Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz  (NHG) vorgesehenen Fällen.

Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz legt u.a. fest:

  • Könnte ein Objekt der Bundesinventare durch eine Bundesaufgabe erheblich beeinträchtigt werden, so ist nach Art. 7 Abs.2 NHG zwingend ein Gutachten der ENHK einzuholen.

Die ENHK ist so gewissermassen die höchstinstanzliche Fachkommission für die Beurteilung von Natur- und Landschaftsschutzfragen, und ihre Einschätzungen haben entsprechend grosses Gewicht.

Die Direktion für Inneres und Justiz hat nun zum einen die Beschwerde des Vereins Bern bleibt grün zu beurteilen und zum andern das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission zur Hand. Sowohl Einsprache, Beschwerde wie ENHK-Gutachen kommen, wenn auch auf andern Wegen, zu übereinstimmender Beurteilung.

Unsere Kritik am Projekt und unsere Anträge

Wir streichen vier Rügen und Anträge im Rahmen des juristischen Verfahrens besonders hervor:

  1. Nachbesserung des Umweltverträglichkeitsberichts
  2. Definitive Bereinigung des nationalen Schutzobjekts
  3. Sofortmassnahmen zum Schutz des Gebietes
  4. Interessenabwägung mit ENHK-Gutachten

1. Forderung nach einer Nachbesserung des Umweltverträglichkeitsberichts

Der Plan, die frühere Tongrube mit rund 1 Million Kubikmetern Aushub und Inertstoffen zu füllen, erfordert gemäss Ziff. 40.4 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und die Ausarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz.

Um die Schutzwürdigkeit eines Geländes bestimmen zu können, ist es gesetzlich unabdingbar, dass geklärt wird, welche Typen von Lebensräumen sowie  welche Arten von seltenen und gefährdeten Pflanzen und Tieren im betroffenen Parameter überhaupt vorkommen. Die fachliche Bewertung von Biotopen ist auch deshalb wichtig, weil nur so angemessene Wiederherstellungs- und insbesondere Ersatzmassnahmen ermittelt werden können.

Was im UVB der Planung Rehhag fehlt

Der UVB geht auf die Naturwerte der Rehhaggrube kaum ein. Die vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sowie die vorhandenen Lebensräume wurden nicht mit der gebotenen Sorgfalt eruiert. Die meisten Zahlen stammen aus Studien von 1988 und 1999, sind also völlig veraltet und vermögen ohnehin nicht die Anforderungen an einen UVB zu erfüllen, wie sie heute gelten. Einzig die Daten zu den Amphibien der KARCH sind umfassender und jüngeren Datums, nämlich aus dem Jahr 2013.

Zu den Tagfaltern steht beispielsweise im UVB der Planung Rehhag einzig:

«Nebst mobilen Wanderarten kommen in der Rehhaggrube aufgrund der Bestandesaufnahme von Carron (1999) nur drei sich reproduzierende Arten vor. Sie sind allgemein verbreitet und nicht gefährdet.» (UVB 2017, S. 36)

Anträge zum vorgelegten UVB

Der Verein verlangt, den UVB zur Ergänzung und Verbesserung an die Gesuchstellerinnen des Bauvorhabens zurückzuweisen. Diese seien zu verpflichten, die massgeblichen Naturwerte (Lebenräume, Flora und Fauna) in der Grube Rehhag vollständig zu erheben und den UVB unter Anwendung anerkannter Biotopbewertungsmethoden zu ergänzen.

2. Forderung nach definitiver Bereinigung des Schutzobjekts

Die frühere Tongrube ist seit 2001 im Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung in der Liste der nicht definitiv bereinigten Amphibienlaichgebiete als Objekt Nr. BE72 verzeichnet (Anhang 3 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV).

Der Status «nicht definitiv bereinigt» hat nichts mit der Fragwürdigkeit der Qualität des Objekts zu tun, sondern mit der Tatsache, dass die Tongrube 2001 noch in Betrieb war und die Laichgewässer wegen des Abbaubetriebs in der Grube herumwanderten, das Festlegen eines definitiven Perimeters also nicht möglich war. Mit der Stilllegung des Betriebs im Jahr 2002 änderten sich die Voraussetzungen. Das Amphibienlaichgebiet wurde vom Wanderobjekt zu einem ortsfesten Objekt; das Gesetz verpflichtete zudem den Kanton, innert einer gegebenen Frist einen fixen Perimeter festzulegen – bzw. den Perimeter definitiv zu bereinigen.

Diese Bereinigung haben der Bund und der Kanton auch 20 Jahre nach der Stillegung der Grube nicht vorgenommen. Es ist zu vermuten, dass die Behörden wegen der vorhandenen Nutzungsinteressen eine definitive Bereinigung des Schutzgebietes bisher unterliessen.

Diese Untätigkeit der Behörden darf dem inventarisierten Biotop gegenüber dem Deponievorhaben nicht zum Nachteil gereichen!

Anträge bezüglich definitiver Bereinigung des Amphibienlaichgebiets Rehhag

Es seien die zuständigen Behörden des Kantons Bern anzuweisen, dem UVEK zu beantragen, das Amphibienlaichgebiet Nr. BE 72, Ziegelei Rehhag, definitiv zu bereinigen und als ortsfestes Objekt zu bezeichnen. Ausserdem sei dieser Antrag dem BAFU zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Forderung nach geeigneten Sofortmassnahmen zum Schutz des Gebietes

Gemäss der Natur- und Heimatschutzverordnung (Art.29 Abs. 1 Bst.a NHV) und der Verordnung zum Schutz der Amphibienlaichgebiete (Art. 10 AlgV) ist der Kanton Bern verpflichtet, mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür zu sorgen, dass sich der Zustand des Amphibienlaichgebietes in der Grube Rehhag nicht verschlechtert.

Solche durch Menschen geschaffene Pionierlebensräume können nur erhalten werden, wenn mit Baggern von Zeit zu Zeit neue Pioniergewässer gestaltet werden und dadurch auch eine Verbuschung verhindert wird.

Der UVB, welcher im Rahmen der Planung Rehhag von 2017 vorgelegt wurde, hält fest, dass sich im Vergleich zur Situation von 1999 und 2006 die Lebensräume wegen der Aufgabe des Tonabbaus rasch in Richtung Weidengebüsche, Landschilfbestände und mit Goldrute durchsetzte Ruderalfluren umgewandelt hätten. Diese Tatsache, die auch mit einem Augenschein vor Ort überprüft werden kann, deutet darauf hin, dass der Kanton der Verpflichtung zur Pflege ungenügend nachgekommen ist.

Seit 2022 finden wieder pflegerische Eingriffe durch den Kanton und die Stadt Bern statt. So wurden neue Pioniergewässer angelegt und invasive Neophyten entfernt.

Antrag für pflegerische Sofortmassnahmen

Die zuständigen Behörden seien anzuweisen, mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür zu sorgen, dass sich der Zustand des noch nicht definitiv bereinigten Amphibienlaichgebiets nicht verschlechtert.

4. Forderung nach einer Interessenabwägung unter Zuhilfenahme eins ENHK-Gutachtens

Die meisten einheimischen Amphibien sind stark bedroht. 14 der 20 in der Schweiz vorkommenden Arten stehen auf der Roten Liste der gefährdeten und seltenen Tiere. Hauptgrund für diesen alarmierenden Gefährdungsgrad ist die Zerstörung und Beeinträchtigung der Lebensräume, insbesondere der Fortpflanzungsgewässer, aber auch der Landlebensräume.

Wer technisch in ein solches Biotop eingreifen will, hat sich explizit einer Interessenabwägung zu stellen. Im Falle der Rehhag-Planung: Was hat Vorrang – ein Deponieprojekt oder der Schutz eines national bedeutenden und sehr wertvollen Naturraums? Diese Frage hätte durch die Vorinstanz, nämlich das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR, welche die Planung Rehhag prüfte, beantwortet werden sollen.

Doch das kantonale Amt genehmigte die städtische Überbauungsordnung Rehhag, ohne die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Abweichungen vom Schutzziel eines Amphibienlaichgebietes von nationaler Bedeutung ausreichend zu prüfen.

Wäre diese Interessenabwägung umfassend erfolgt, hätte das AGR nach Auffassung von Bern bleibt grün zum Schluss kommen müssen, dass den geplanten bernischen Deponiestandorten nur kantonale, aber keine nationale Bedeutung zukommt. Da dem noch nicht definitiv bereinigten Schutzobjekt von nationaler Bedeutung die vollständige Zerstörung droht, ist eine sorgfältige Interessenabwägung aber unerlässlich, unter anderem gestützt auf das bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ENHK eingeholte Gutachten.

Unsere Beschwerde wird durch den Kanton am 13.09.2025 gutgeheissen!

Der Standort Rehhag ist für eine Deponie nicht zwingend

Die DIJ folgt in ihrem Beschwerdeentscheid vom 13. August 2025 letztlich der Empfehlung des ENHK-Gutachtens und unterstreicht den Naturwert des Gebietes. Zumal der Tonabbau schon im Jahre 2002 eingestellt worden war, stuft sie das Amphibienlaichgebiet rechtlich als sogenannt ortsfestes Schutzobjekt (und nicht als Wanderobjekt) ein. Dies hat zur Folge, dass in der vorzunehmenden Interessenabwägung ein Abweichen von den Schutzzielen nur für Vorhaben in Betracht kommt, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Die DIJ bezweifelt, dass am Deponiestandort Rehhag ein nationales Interesse besteht, lässt diesen Punkt aber offen.

Gleichzeitig bemängelt sie die Deponieplanung der Regionalkonferenz Bern-Mittelland:

  • Die Prüfung von Alternativstandorten, die nicht in Schutzinteressen eingreifen würden, sei mangelhaft bzw. ohne umfassende Interessenabwägung erfolgt.
  • In den regionalen Richtplan Abbau, Deponie, Transporte ADT von 2017 seien im Teilraum West zehn neue Deponie-Standorte aufgenommen worden. Dadurch seien die vorher bestehenden Deckungslücken für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub und für Inertstoffe behoben.
  • Ausserdem gingen die bundesrechtlichen Vorgaben zum Naturschutz der kantonal-rechtlichen Pflicht zur Grubenauffüllung vor.
  • Auch der neuste kantonale raumplanerische Controllingbericht ADT 2024 gehe von einem rückläufigen Deponiebedarf aus, da die Vorgaben u.a. betreffend Recycling strenger geworden seien.

Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss: Die Richt- und Nutzungsplanung für das Deponievorhaben sei unvollständig bzw. rechtsfehlerhaft wegen ungenügender Interessenabwägung mit den gewichtigen Interessen des Biotopschutzes an der Erhaltung des betroffenen Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung. Es fehle die nötige überregionale Alternativenprüfung für andere Deponiestandorte. Die Behörden hätten nicht aufgezeigt, zwingend auf den Standort Rehhag angewiesen zu sein. Die Überbauungsordnung Rehhag erweise sich daher als nicht genehmigungsfähig.

Entsprechend heisst die DIJ die Beschwerde vollumfänglich gut. Mit diesem Verdikt wird auch der Gesamtentscheid des AGR vom 26. September 2019 aufgehoben. Die Gemeinde «… hat folglich das Gebiet einer Schutzzone zuzuweisen oder durch andere geeignete Massnahmen zu schützen», wie es im DIJ-Entscheid heisst.

Vgl. auch unsere → Medienmitteilung vom 4. September 2025

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